Die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine im Rahmen einer anerkannten landwirtschaftlichen Branchenorganisation geschlossene Vereinbarung, mit der eine Cotisation volontaire obligatoire (CVO, ursprünglich freiwillige, später für verbindlich erklärter Beitrag) eingeführt wird, auf alle Branchenangehörigen ausgedehnt wird, stellt kein Element einer staatlichen Beihilfe dar. Dieser Beitrag stellt nämlich keinen unmittelbar
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