Sicherungsvollstreckung – und die Brüssel-Ia-VO

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde

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Altersvorsorge befristeter Bediensteter beim Europäischen Patentamt

Die Europäische Patentorganisation ist eine verselbständigte juristische Person auf völkervertraglicher Grundlage , kein Organ, keine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Europäischen Union . Diese Organisation wurde durch das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 05.10.1973 gegründet. Bei ihr handelt es sich um eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von

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Der Streit um die Vorlagepflicht an den EuGH

Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter wegen einer Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV scheidet aus, wenn der Fall keine Fragen aufwirft, die die Gültigkeit oder Auslegung des Unionsrechts betreffen und eine Vorlage an den EuGH daher nicht in Betracht kommt. Gemäß Art.

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Europäischer Haftbefehl – und die deutsche Verfassungsbeschwerde

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft unionsrechtlich determiniert und damit nach den Grundsätzen der Identitätskontrolle in Auslieferungsverfahren eine verfassungsrechtliche Prüfung auf die Verfassungsidentität, hier einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG, beschränkt wäre . Zwar liegt dem Auslieferungsersuchen ein

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Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH – und ihre Berücksichtigung in Drittverfahren

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in anderen Verfahren als dem anhängigen Eilverfahren führen nicht ohne weiteres dazu, dass die Fachgerichte einen stattgebenden oder vorläufig stattgebenden Beschluss erlassen müssen, um die Entscheidung des EuGH berücksichtigen zu können. Das anhängige Eilverfahren kann vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn die im

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Die Europäische Zentralbank – und ihr Anleihekaufprogramm

Das Bundesverfassungsgericht hat Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Anleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank als unzulässig verworfen. Beim Bundesverfassungsgericht sind derzeit mehrere Verfassungsbeschwerden zu der Frage anhängig, ob das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors der Europäischen Zentralbank mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese

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Umverteilung von Asylbewerbern

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige obligatorische Regelung zur Umsiedlung von Asylbewerbern abgewiesen. Diese Regelung trägt nach Ansicht des Unionsgerichtshofs tatsächlich und in verhältnismäßiger Weise dazu bei, dass Griechenland und Italien die Folgen der Flüchtlingskrise von 2015 bewältigen können. Als Reaktion

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Die Europäische Zentralbank – und ihr Public Sector Purchase Programme

Das Bundesverfassungsgericht hat die bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob das Public Sector Purchase Programme (PSPP) der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sprechen

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Zum Rechtsbeistand auf dem internationalem Markt

Im heutigen europäischen und globalen Markt konzentriert sich der ambitionierte Geschäftsmann und Unternehmer nicht länger lediglich auf die nationalen Absatzgebiete, sondern strebt nach internationaler Expansion und Wachstum. Da grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte neben neuem Marktpotential aber auch neue juristische Hürden und zusätzliche undurchsichtige Gesetzeslagen und Rechtsprechungen mit sich bringen, ist die kompetente

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Dublin III in der Flüchtlingskrise

Fiat iustitia ut pereat mundus. Oder auf neu-europäisch: EU-Recht (hier: die Dublin-III-Verordnung) muss auch dann angewendet werden, wenn ein Mitgliedsstaat förmlich überrannt wird und die ihm auferlegte Last kaum bewältigen kann. Kroatien war und bleibt daher nach Ansicht des Unionsgerichtshofs der Europäischen Union für die Prüfung der Anträge auf internationalen

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