Eine Regelung über Fernsehwerbung, die für Bezahlfernsehen eine kürzere maximale Sendezeit für Werbung vorsieht als für frei empfangbares Fernsehen, steht grundsätzlich im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht, allerdings muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.
Dies entschied jetzt der Gerichtshof …
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